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Aufnahme

Platzierungsgrundlage, einweisende Stellen

Platzierungsgrundlage:

  • Das Herkunftssystem ist auf eine professionelle Entlastung in der Betreuung und Erziehung des Kindes angewiesen.
  • Eine öffentliche Beschulung ist stark erschwert oder nicht möglich.
  • Die Kinder und Jugendlichen sind zum Zeitpunkt der Aufnahme mindestens 7 Jahre Jahre alt.
  • Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.
  • Die Kinder und Jugendlichen verfügen über eine normale Intelligenz und Begabung, die eine Förderung im Rahmen der lehrplanorientierten Sonderschulung in der Wohnschule Freienstein ermöglichen.
  • Von Gesetzes wegen werden die Kinder und Jugendlichen vor ihrem Eintritt von einem schulpsychologischen Dienst abgeklärt, der sich aber auf Gutachten anderer Dienste stützen darf.
  • Die Eltern sind mit der Platzierung einverstanden und bereit, während des Aufenthaltes mit der Wohnschule in erzieherischen und schulischen Belangen zusammen zu arbeiten.
  • Die Kinder und Jugendlichen haben bei Bedarf eine rechtliche Vertretung (Beistand, Vormund) als Ergänzung bzw. anstelle der Inhaber der elterlichen Gewalt.
  • Die Fallführung ist bestimmt (externe Seite).

Einweisende Instanzen:

  • Jugendsekretariate
  • Jugend- und Familienberatungen
  • Sozialzentren
  • Amtsvormundschaften
  • Schulpflegen
  • Schulpsychologische Dienste
  • Jugendanwaltschaften

Anmeldevorgang

  • Anmeldung: erfolgt durch Eltern in Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle / einweisenden Behörde: Ein Termin für ein Vorstellungsgespräch wird vereinbart
  • Vorstellungsgespräch: Eltern mit dem Kind sowie der Vertretung der Behörde
  • Einholen: Abklärungs- und Erfahrungsberichte
  • Schnuppern: des Kindes / Jugendlichen in Wohngruppe und Klasse für mind. 2 Tage. Bei Kindern mit ASS: modifizierte, an die Situation des Kindes angepasste Schnupperkonditionen.
  • Entscheid: durch die Geschäftsleitung in Absprache mit Wohngruppenteam und Lehrer
  • Bei Kindern mit ASS: Arbeit mit der Checkliste zur Aufnahme eines Schülers mit ASS (Schirmer, 2016).
  • Zustimmung: der Eltern bzw. der Erziehungsverantwortlichen
  • Auftrag und Vertrag: Die Eltern müssen der Institution bereits zu diesem Zeitpunkt und in Anwesenheit des Kindes einen Auftrag erteilen, der für die spätere Arbeit mit dem Kind richtungsweisend ist.
    Die getroffenen Vereinbarungen werden in einem Aufnahmevertrag geregelt und werden von den Eltern, der zuweisenden Behörde und der Wohnschulleitung unterschrieben. Im Verlauf des Erziehungsprozesses wird immer wieder auf diesen Vertrag Bezug genommen, er kann u.U. auch verändert und angepasst werden.
  • Zum Zeitpunkt des Eintritts muss die Finanzierung des Aufenthaltes geklärt sein. Von der einweisenden Behörde muss eine entsprechende Kostengutsprache vorliegen, die die Finanzierung klar regelt.
  • Start- und Kennenlernphase: in den allermeisten Fällen sind die Kinder und Jugendlichen richtig platziert. Sollte sich dennoch herausstellen, dass in Einzelfällen Kinder und Jugendliche trotz sorgfältiger Vorbereitung falsch platziert sind, wird sowohl der zuweisenden Stelle als auch der Wohnschule das Recht eingeräumt, die Beendigung des Aufenthaltes zu verlangen.
  • Eine Beendigung des Aufenthaltes ist bei besonderen Vorkommnissen jederzeit möglich. Die Konditionen sind im Aufnahmevertrag geregelt.
  • Bei Notaufnahmen entfällt die Schnupperwoche. Das Aufnahmeverfahren wird im Anschluss an die Notfallaufnahme durchgeführt.
  • Die Aufenthaltsdauer: wird in der Regel sinnvollerweise bis zum Abschluss der Schulstufe festgelegt, in der die Kinder und Jugendlichen sich zum Zeitpunkt des Eintritts befinden, mindestens jedoch 1 Jahr.